Weiterbildung in Kurzarbeit 2026 : Qualifizierungschancengesetz optimal nutzen
5 Förderoptionen bei Weiterbildung in Kurzarbeit 2026
- Übernahme der Lehrgangskosten durch die Bundesagentur für Arbeit (bis zu 100% je nach Betriebsgröße)
- Weiterbildungsprämie für bestandene Zwischen- und Abschlussprüfungen
- Aufstiegs-BAföG für anerkannte Fortbildungsabschlüsse parallel zu Kurzarbeit
- Kombinationsförderung Kurzarbeitergeld + Weiterbildungskosten gleichzeitig beziehen
- Transformationsfonds für Betriebe im Strukturwandel (Fahrzeugbau, Energie, Einzelhandel)
Was ist das Qualifizierungschancengesetz?
Das Qualifizierungschancengesetz (QCG) trat am 1. Januar 2019 in Kraft und wurde seitdem mehrfach erweitert. Es ermöglicht Arbeitnehmern und Arbeitgebern, Weiterbildungsmaßnahmen durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) fördern zu lassen — auch und besonders in Zeiten von Kurzarbeit.
Der Grundgedanke: Phasen wirtschaftlicher Schwäche sollen genutzt werden, um Qualifikationen der Belegschaft zu verbessern. Wer in Kurzarbeit ist, hat ohnehin reduzierte Arbeitszeit — diese Phasen lassen sich ideal für Weiterbildung nutzen, ohne den Betriebsablauf zu stören.
Das Gesetz wurde zuletzt mit dem Weiterbildungsgesetz 2022 ausgebaut und gilt 2026 in erweiterter Form. Besonders der Fokus auf Digitalisierungskompetenzen, Klimatransformation und branchenübergreifende Grundqualifikationen wurde gestärkt.
Weiterbildung während Kurzarbeit — Voraussetzungen
Damit Weiterbildungsmaßnahmen während der Kurzarbeit gefördert werden, müssen folgende Grundvoraussetzungen erfüllt sein:
- Aktive Kurzarbeit: Der Betrieb muss Kurzarbeitergeld (KUG) beziehen. Die Weiterbildung muss während des Kurzarbeitszeitraums stattfinden.
- Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung: Nur sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer sind anspruchsberechtigt — keine Minijobber oder Solo-Selbstständige.
- Weiterbildungsbedarf: Die Qualifizierung muss über die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit hinausgehen. Reine Einweisungen oder betriebliche Anpassungsqualifizierungen zählen nicht.
- Anerkannter Träger: Die Weiterbildungseinrichtung muss nach dem SGB III zugelassen sein (AZAV-Zertifizierung).
- Mindestdauer: Für die volle Förderung sind in der Regel mindestens 160 Unterrichtsstunden erforderlich.
Kostenübernahme durch die Bundesagentur für Arbeit
Die Höhe der Förderung hängt maßgeblich von der Betriebsgröße ab:
| Betriebsgröße | Übernahme Lehrgangskosten | Zuschuss Arbeitsentgelt |
|---|---|---|
| Bis 10 Mitarbeiter | Bis zu 100% | Bis zu 75% |
| 10 bis 249 Mitarbeiter | Bis zu 50% | Bis zu 50% |
| 250 bis 2.499 Mitarbeiter | Bis zu 25% | Bis zu 25% |
| Ab 2.500 Mitarbeiter | Bis zu 15% | Bis zu 15% |
Hinweis: In Betrieben, die besonders vom Strukturwandel betroffen sind (z. B. Automobilindustrie, Kohleregionen), können erhöhte Fördersätze gelten. Die aktuellen Sätze sollten direkt mit der zuständigen Agentur für Arbeit abgestimmt werden.
Während der Kurzarbeit werden Lehrgangskosten und Arbeitsentgelt-Zuschüsse kombiniert — das bedeutet: der Betrieb zahlt faktisch nur einen Bruchteil der Weiterbildungskosten, während der Mitarbeiter gleichzeitig Kurzarbeitergeld bezieht.
Welche Weiterbildungen werden gefördert?
Das Qualifizierungschancengesetz fördert grundsätzlich Maßnahmen, die:
- Berufsabschlüsse oder anerkannte Teilqualifikationen vermitteln
- Digital- und Zukunftskompetenzen aufbauen (KI, Cloud Computing, Cybersecurity, Industrie 4.0)
- Den Wandel zu klimaneutraler Wirtschaft unterstützen (grüne Berufe, Energieeffizienz)
- Branchenübergreifende Basiskompetenzen stärken (Sprachkenntnisse, Basisdigitalisierung)
Nicht gefördert werden: kurzfristige Anpassungsqualifizierungen unter 160 Stunden ohne Prüfungsabschluss, reine Produktschulungen von Herstellern sowie Maßnahmen, die ausschließlich dem aktuellen Betriebsbedarf dienen.
Für anerkannte Fortbildungsabschlüsse (Meister, Techniker, Fachwirte) bietet sich zusätzlich das Aufstiegs-BAföG an, das parallel zur Förderung nach dem QCG beantragt werden kann.
Antragsverfahren — Schritt für Schritt
- Beratungsgespräch mit der BA: Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren gemeinsam einen Beratungstermin bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Online-Beratung ist möglich.
- Weiterbildungsmaßnahme auswählen: Die Qualifizierung muss bei einem AZAV-zertifizierten Träger gebucht werden. Die BA berät bei der Trägerauswahl.
- Förderantrag stellen: Arbeitgeber und Arbeitnehmer stellen gemeinsam den Antrag auf Förderung vor Beginn der Maßnahme. Rückwirkende Anträge sind nicht möglich.
- Bewilligungsbescheid abwarten: Die BA prüft und erlässt einen Bewilligungsbescheid — in der Regel innerhalb weniger Wochen.
- Maßnahme durchführen und abrechnen: Nach Abschluss der Weiterbildung werden die Kosten auf Basis der Belege abgerechnet. Prüfungszertifikate sind vorzulegen.
Tipp: Beantragen Sie die Förderung möglichst frühzeitig — idealerweise 4-6 Wochen vor dem geplanten Kursstart. Das gibt der BA ausreichend Zeit für die Prüfung und Ihnen Planungssicherheit.
Möchten Sie weitere Fördermöglichkeiten erkunden? Lesen Sie auch unseren Artikel über die Bildungsprämie 2026 und förderfähige Kurse.
FAQ — Weiterbildung in Kurzarbeit und Qualifizierungschancengesetz 2026
Kann ich als Arbeitnehmer selbst die Förderung beantragen?
Der Antrag wird grundsätzlich gemeinsam von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gestellt. In der Praxis übernimmt meist der Arbeitgeber die Antragstellung — Sie können Ihren Arbeitgeber aktiv ansprechen und auf die Möglichkeit hinweisen.
Erhalte ich während der Weiterbildung in Kurzarbeit noch Kurzarbeitergeld?
Ja. Kurzarbeitergeld und Weiterbildungsförderung schließen sich nicht aus. Findet die Qualifizierung während der ausgefallenen Arbeitsstunden statt, bleibt der KUG-Anspruch erhalten. Dies ist der besondere Vorteil der kombinierten Nutzung.
Gibt es eine Mindest- oder Höchstdauer für geförderte Kurse?
Für die volle Lehrgangskosten-Übernahme ist in der Regel eine Mindestdauer von 160 Stunden erforderlich. Eine gesetzliche Höchstdauer gibt es nicht — mehljährige Ausbildungen können ebenfalls gefördert werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Was passiert, wenn der Arbeitnehmer die Weiterbildung abbricht?
Bei vorzeitigem Abbruch ohne wichtigen Grund kann die BA bereits ausgezahlte Fördergelder zurückfordern. Der Arbeitgeber sollte dies in einer internen Vereinbarung mit dem Mitarbeiter regeln, um das Rückzahlungsrisiko abzusichern.
Gilt das Qualifizierungschancengesetz auch für befristet Beschäftigte?
Ja, auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer können grundsätzlich gefördert werden. Die Förderung wird jedoch nur bewilligt, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich über den Weiterbildungszeitraum hinaus bestehen bleibt.